Dienstag, Oktober 19, 2004

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT: MENSCHENRECHTE GELTEN IN DEUTSCHLAND FÜR VÄTER NUR EINGESCHRÄNKT

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen deutsche Gerichte Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht unbedingt strikt befolgen, sondern können sie „schonend“ in die eigene Rechtsprechung einpassen. Das Bundesverfassungsgericht musste entscheiden, nachdem der EGMR darauf hingewiesen hatte, dass das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind ein Menschenrecht darstellt. Wie in mehreren anderen Fällen hatte ein deutsches Gericht, hier das Oberlandesgericht Naumburg, einem Vater dieses Menschenrecht verweigert.

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